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10 provisions
Art. I
Die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind:
– Für den Schweizerischen Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, durch das Bundesamt für Ausländerfragen in Bern;
– Für die Regierung der Republik der Philippinen das Departement für Arbeit und Beschäftigung und das Justizdepartement, durch das Büro für Immigration in Manila.
Heute IMES, Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung.
Art. II
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und philippinischen Staatsangehörigen, nachstehend «Stagiaires» genannt, die im anderen Land eine befristete Anstellung in ihrem Beruf annehmen, zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung, des Kulturaustauschs und der Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten.
2. Stagiaires können in allen Berufen beschäftigt werden, die rechtlich nicht eingeschränkt sind.
3. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese Bewilligung bei der zuständigen Behörde vor dem Stellenantritt einzuholen.
Art. III
Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen in der Regel nicht älter als 35jährig sein.
Art. IV
1. Die nötige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird für eine Dauer von höchstens 18 Monaten nach den gesetzlichen Bestimmungen der bewilligenden Partei erteilt.
2. Gesuche sind mit allen nötigen Angaben an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde des Heimatlandes des Stagiaires zu richten.
3. Eine Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nach Absatz 1 ist innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer möglich und gilt nicht als neue Zulassung.
Art. V
Die im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten befristeten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. VI
Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt wurde. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde der erteilenden Partei einen Stellenwechsel genehmigen.
Art. VII
1. Die Rechte und Pflichten des Stagiaires und des Arbeitgebers, unter anderem bezüglich Entlohnung, Unterkunft, Kranken- und Unfallversicherung, Besteuerung und Zulagen, entsprechen der geltenden Gesetzgebung des Gastlandes.
2. Falls nicht anders vereinbart, sind die Reisekosten des Stagiaires entweder durch den Stagiaire oder den Arbeitgeber zu tragen.
Art. VIII
1. Die Zahl der von jeder Partei zugelassenen Stagiaires darf pro Kalenderjahr 50 nicht übersteigen.
2. Nicht benützte Einheiten können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
3. Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl an Stagiaires, die sich bereits aufgrund dieses Abkommens im Gastland aufhalten.
4. Falls das in Absatz 1 genannte Kontingent von einer Partei nicht voll ausgeschöpft wird, kann die andere Partei das vereinbarte Kontingent aufgrund dieser Tatsache nicht einschränken.
Art. IX
Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sind in erster Linie selbst verantwortlich für die Beschaffung einer Arbeitsstelle im Land der anderen Partei. Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden können die Stellensuche durch geeignete Kanäle und Massnahmen unterstützen.
Art. X
1. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Seiten durch gegenseitige diplomatische Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2. Jede Ergänzung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Diese Ergänzung oder Änderung tritt analog der Regelung im vorhergehenden Absatz in Kraft.
3. Dieses Abkommen bleibt vollständig in Kraft, bis eine der Parteien auf diplomatischem Weg ihren Wunsch auf Suspendierung oder Beendigung dieses Abkommens mitteilt. In diesem Fall bleibt das Abkommen gültig bis sechs (6) Monate nach dem Datum, an dem die eine Partei eine offizielle Note der anderen Partei mit dem Wunsch der letzteren um Suspendierung oder Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens erhält.
4. Im Falle der Beendigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.