Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Gerichtsbarkeit
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a. in ihrem Hoheitsgebiet; b. an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt; c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist; oder d. von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. 2 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe d enthaltenen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 3 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausgeliefert werden kann. 4 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um die für die Zwecke der Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen. 5 Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
Art. 19 Gerichtsbarkeit
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a. in ihrem Hoheitsgebiet; b. an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt; c. an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist; oder d. von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat. 2 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe d enthaltenen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 3 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausgeliefert werden kann. 4 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis 17 genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um die für die Zwecke der Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen. 5 Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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