Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 26 Massnahmen im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen, mit den einschlägigen geltenden internationalen und regionalen Übereinkünften und mit Übereinkünften, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, sowie im Einklang mit ihrem internen Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgungen und der Gerichtsverfahren, einschliesslich der Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen. 2 Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den geltenden internationalen, regionalen und bilateralen Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen. 3 Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, bezüglich derer um Rechtshilfe oder Auslieferung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates derselben Kategorie von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Staat. 4 Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorgesehenen Bedingungen dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in den Artikel 15 bis 17 genannten Straftaten ansehen. Für AT und DE: zweiseitigen
Art. 26 Massnahmen im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen, mit den einschlägigen geltenden internationalen und regionalen Übereinkünften und mit Übereinkünften, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, sowie im Einklang mit ihrem internen Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgungen und der Gerichtsverfahren, einschliesslich der Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen. 2 Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den geltenden internationalen, regionalen und bilateralen Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten im grösstmöglichen Umfang zusammen. 3 Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, bezüglich derer um Rechtshilfe oder Auslieferung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates derselben Kategorie von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Staat. 4 Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen oder ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie unter vollständiger Einhaltung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach Massgabe der in ihrem internen Recht vorgesehenen Bedingungen dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung oder die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf die in den Artikel 15 bis 17 genannten Straftaten ansehen. Für AT und DE: zweiseitigen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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