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Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben

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Change 1

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Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Sportwettbewerb: bedeutet jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln, die von einer nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen in einer Liste aufgeführten Sportorganisation festgelegt wurden, organisiert und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt worden ist. 2. Sportorganisation: bedeutet jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und in der Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie gegebenenfalls die ihr angeschlossenen kontinentalen und nationalen Organisationen. 3. Wettbewerbsveranstalter: bedeutet jede Sportorganisation oder sonstige Person, ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet. 4. Manipulation von Sportwettbewerben: bedeutet eine vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen. 5. Sportwette: bedeutet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Gewinns, der vorausgesetzt, dass ein künftiges und ungewisses sich auf einen Sportwettbewerb beziehendes Ereignis eintritt. Insbesondere bedeutet: a. illegale Sportwette: jede Sportwette, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht des Hoheitsbereichs, in dem sich der Konsument befindet, nicht erlaubt ist; b. irreguläre Sportwette: jede Sportwette, die mit den üblichen oder zu erwartenden Mustern des betreffenden Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten auf einen Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist; c. verdächtige Sportwette: jede Tätigkeit im Bereich der Sportwetten, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs, zu dem die Wette angeboten wird, verbunden zu sein scheint. 6. Wettbewerbsbeteiligter: bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien angehört: a. Athlet: bedeutet jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt; b. Athletenbetreuer: bedeutet jeden sportlichen Betreuer, Trainer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionär, Arzt oder medizinischen Betreuer, der mit an Sportwettbewerben teilnehmenden oder sich auf sie vorbereitenden Athleten arbeitet oder diese behandelt, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten; c. Funktionär: bedeutet jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten oder fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter einer internationalen Sportorganisation oder einer anderen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt. 7. Insider-Informationen: bedeutet Informationen, in Zusammenhang mit einem Wettbewerb, über die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb verfügt, mit Ausnahme von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, die für die interessierte Öffentlichkeit leicht zugänglich sind oder die im Einklang mit den Regeln und Vorschriften offengelegt wurden, die für den betreffenden Wettbewerb gelten. Für AT und DE: Verbraucher

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Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Sportwettbewerb: bedeutet jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln, die von einer nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen in einer Liste aufgeführten Sportorganisation festgelegt wurden, organisiert und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt worden ist. 2. Sportorganisation: bedeutet jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und in der Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie gegebenenfalls die ihr angeschlossenen kontinentalen und nationalen Organisationen. 3. Wettbewerbsveranstalter: bedeutet jede Sportorganisation oder sonstige Person, ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet. 4. Manipulation von Sportwettbewerben: bedeutet eine vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen. 5. Sportwette: bedeutet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Gewinns, der vorausgesetzt, dass ein künftiges und ungewisses sich auf einen Sportwettbewerb beziehendes Ereignis eintritt. Insbesondere bedeutet: a. illegale Sportwette: jede Sportwette, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht des Hoheitsbereichs, in dem sich der Konsument befindet, nicht erlaubt ist; b. irreguläre Sportwette: jede Sportwette, die mit den üblichen oder zu erwartenden Mustern des betreffenden Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten auf einen Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist; c. verdächtige Sportwette: jede Tätigkeit im Bereich der Sportwetten, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs, zu dem die Wette angeboten wird, verbunden zu sein scheint. 6. Wettbewerbsbeteiligter: bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien angehört: a. Athlet: bedeutet jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt; b. Athletenbetreuer: bedeutet jeden sportlichen Betreuer, Trainer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionär, Arzt oder medizinischen Betreuer, der mit an Sportwettbewerben teilnehmenden oder sich auf sie vorbereitenden Athleten arbeitet oder diese behandelt, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten; c. Funktionär: bedeutet jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten oder fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter einer internationalen Sportorganisation oder einer anderen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt. 7. Insider-Informationen: bedeutet Informationen, in Zusammenhang mit einem Wettbewerb, über die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb verfügt, mit Ausnahme von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, die für die interessierte Öffentlichkeit leicht zugänglich sind oder die im Einklang mit den Regeln und Vorschriften offengelegt wurden, die für den betreffenden Wettbewerb gelten. Für AT und DE: Verbraucher

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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