Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union sowie für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf. 2 Dieses Übereinkommen liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaats zur Unterzeichnung des Übereinkommens einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst, und zwar nach Konsultierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet worden ist. 3 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 4 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 5 Drückt ein Unterzeichnerstaat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn beziehungsweise sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt wurde. 6 Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet. SR 0.192.030
Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union sowie für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf. 2 Dieses Übereinkommen liegt auch für jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf, der vom Ministerkomitee hierzu eingeladen wurde. Der Beschluss, einen Nichtmitgliedstaats zur Unterzeichnung des Übereinkommens einzuladen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst, und zwar nach Konsultierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet worden ist. 3 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 4 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 5 Drückt ein Unterzeichnerstaat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn beziehungsweise sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt wurde. 6 Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee nach Konsultierung dieser Vertragspartei entscheidet. SR 0.192.030
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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