Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
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Change 1
Art. 33 Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
1 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus multilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. Insbesondere ändert dieses Übereinkommen nicht deren Rechte und Pflichten aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping geschlossenen Übereinkünften, die mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens vereinbart sind. 2 Dieses Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren bi- oder multilateralen Verträge, einschliesslich: a. des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (1957, SEV-Nr. 24); b. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959, SEV-Nr. 30); c. des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990, SEV-Nr. 141); d. des Übereinkommens des Europarats über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (2005, SEV-Nr. 198). 3 Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bi- oder multilaterale Verträge über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern. 4 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen behandelt werden, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieser Fragen anderweitig festgelegt, so sind sie auch berechtigt, den genannten Vertrag entsprechend anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu regeln. Legen Vertragsparteien ihre Beziehungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen behandelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen fest, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht. 5 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Vertragsparteien unberührt. Für AT und DE: mehrseitigen Für AT und DE: zwei- oder mehrseitigen SR 0.353.1 SR 0.351.1 SR 0.311.53. Für AT und DE: Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Für AT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus Für AT und DE: zwei- oder mehrseitige
Art. 33 Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
1 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus multilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt. Insbesondere ändert dieses Übereinkommen nicht deren Rechte und Pflichten aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping geschlossenen Übereinkünften, die mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens vereinbart sind. 2 Dieses Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren bi- oder multilateralen Verträge, einschliesslich: a. des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (1957, SEV-Nr. 24); b. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959, SEV-Nr. 30); c. des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990, SEV-Nr. 141); d. des Übereinkommens des Europarats über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (2005, SEV-Nr. 198). 3 Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander bi- oder multilaterale Verträge über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern. 4 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen behandelt werden, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieser Fragen anderweitig festgelegt, so sind sie auch berechtigt, den genannten Vertrag entsprechend anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu regeln. Legen Vertragsparteien ihre Beziehungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen behandelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen fest, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht. 5 Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Vertragsparteien unberührt. Für AT und DE: mehrseitigen Für AT und DE: zwei- oder mehrseitigen SR 0.353.1 SR 0.351.1 SR 0.311.53. Für AT und DE: Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Für AT und DE: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus Für AT und DE: zwei- oder mehrseitige
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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