Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37 Vorbehalte
1 Jeder Staat oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er beziehungsweise sie von den in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, zu dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam. 3 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben. 4 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach Einzelheiten über die Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.
Art. 37 Vorbehalte
1 Jeder Staat oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er beziehungsweise sie von den in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, zu dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam. 3 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben. 4 Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmässigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach Einzelheiten über die Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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