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8 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten
Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den
Parzellen Nr. 1540, 1541 und 3357 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1542
und 1566, alle im Grundbuch Oberwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft (www.geo.bl.ch) unter der
Rubrik Geodaten-Viewer (geoView.BL) eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.26 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie als Zugvogel-Rastplatz von regionaler Bedeutung, insbesondere als Rastplatz für Limicolen (Watvögel);
b. Förderung der Biotopvernetzung mit benachbarten Biotopen, insbesondere dem national bedeutsamen Amphibienlaichgebiet «Herzogenmatt»;
c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Feuchtbiotopen, extensiv genutzten Wiesen, Weiden, Ruderal- und Pionierstandorten, Gebüschen
und Gehölzen;
d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Wurzelstöcke, Ast- und
Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Weichhölzer, Amphibien, Limicolen (Watvögel)
und Schmetterlinge.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
2 790.497
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, soweit diese nicht zur Erreichung der Schutzziele oder der
Deponiesicherheit erforderlich sind;
b. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Unbefugtes Betreten der eingezäunten Bereiche;
f. Betreten mit Hunden oder Laufenlassen von Hunden;
g. * Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
h. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche zur Erreichung der Schutzziele sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von
Problemarten erforderlich sind. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und
Anlagen bleibt gewährleistet.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz sowie zur erforderlichen Nachsorge der Inertstoffdeponie sind vorrangig zu berücksichtigen.
Sämtliche Eingriffe und Massnahmen zum Grundwasserschutz und zur Deponieentwässerung, insbesondere zur Reduzierung, Ableitung und Überwachung
des Sickerwassers, bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
3 790.497
§ 4
Bewilligungen
1 Der Zutritt zu den eingezäunten Bereichen des Naturschutzgebiets unterliegt
der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele
erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Für Bewilligungen sind die kantonale Naturschutzfachstelle
zuständig. Zutrittsbewilligungen zu den Beobachtungsposten können auch von
der Einwohnergemeinde Oberwil, Abteilung Bau, erteilt werden. Für den Zutritt
im Rahmen der Deponie-Überwachung ist keine Bewilligung erforderlich.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Umweltschutz und Energie, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und
den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets
gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19912) über den
Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Landwirtschaftsflächen ist
mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Die Landwirtschaftsflächen werden weiterhin vom Landwirtschaftsbetrieb der Grundeigentümerin
bewirtschaftet und bleiben als «Ökoflächen» dem Landwirtschaftsbetrieb anrechenbar, sofern die landwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
4 790.497
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Umweltschutz und Energie oder die kantonale Naturschutzfachstelle die
Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen.
Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu
lassen.
§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
5 790.497
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0593
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593
6 790.497
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0593
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0593