Notariatsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 101
Form und Inhalt der Verzeichnisse 1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und gebunden geführt. 2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist. 3 Die Verzeichnisse enthalten: a) die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfolge; b) das Beurkundungsdatum; c) die Personalien der Parteien; d) einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes; e) den Stipulationswert; f) die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger erwähnen. 4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis: a) das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche Rechte beziehenden Urkunden; b) das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwilligen Verfügungen; c) das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden. 5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.
Art. 101
Form und Inhalt der Verzeichnisse 1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und gebunden geführt. 2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist. 3 Die Verzeichnisse enthalten: a) die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfolge; b) das Beurkundungsdatum; c) die Personalien der Parteien; d) einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes; e) den Stipulationswert; f) die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger erwähnen. 4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis: a) das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche Rechte beziehenden Urkunden; b) das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwilligen Verfügungen; c) das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden. 5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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