Propose a change

Notariatsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

Kanzleigemeinschaft 1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenommen jenes des Notars oder Anwalts. 2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. 3 Im Falle einer Kanzleigemeinschaft hat der Notar: * a) * seine Verzeichnisse, Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf. b) * … Art. 23a * Kapitalgesellschaft – Ausübungsbedingungen 1 Wird eine Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, finden die nachfolgenden Zusatzbestimmungen Anwendung: a) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein dürfen ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare oder eine Gesellschaft, an der wiederum ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare beteiligt sind; b) die Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Wallis; c) die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Betrieb einer Kanzlei verbunden sind; d) nur der oder die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Notare können im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, die Funktion eines Generaldirektors innehaben oder als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sein; e) ein Notar darf keine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften mit dem gleichen Zweck halten; f) die Veräusserung von Stammanteilen oder Aktien unterliegt den in den Artikeln 685a und 685b OR vorgesehenen Beschränkungen; g) die Gründungsurkunde und die Statuten der Kapitalgesellschaft wurden dem Departement zur Prüfung vorgelegt. 2 Das Reglement des Staatrates bezeichnet die weiteren zweckdienlichen Unterlagen und Dokumente, für die in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Prüfung durch das Departement. 3 Wenn ein oder mehrere Notare ein Notariat in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben und gleichzeitig den Beruf des Rechtsanwalts ausüben, können sie beide Berufstätigkeiten innerhalb der gleichen Kapitalgesellschaft ausüben. Art. 23b * Kapitalgesellschaft – Prüfung 1 Der Notar meldet dem Departement unverzüglich alle Änderungen betreffend die in Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen. 2 Die Einhaltung dieser Bedingungen wird im Rahmen der eingeschränkten Revision überprüft, zu der Notare, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausüben, verpflichtet sind. Der Notar übermittelt die Ergebnisse dieser Revision zusammen mit dem Revisionsbericht an das Departement. 1.2.3 Ende der Berufsausübung

Your change, as a redline

Art. 23

Kanzleigemeinschaft 1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenommen jenes des Notars oder Anwalts. 2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. 3 Im Falle einer Kanzleigemeinschaft hat der Notar: * a) * seine Verzeichnisse, Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf. b) * … Art. 23a * Kapitalgesellschaft – Ausübungsbedingungen 1 Wird eine Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, finden die nachfolgenden Zusatzbestimmungen Anwendung: a) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein dürfen ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare oder eine Gesellschaft, an der wiederum ausschliesslich ein oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare beteiligt sind; b) die Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Wallis; c) die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Betrieb einer Kanzlei verbunden sind; d) nur der oder die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Notare können im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, die Funktion eines Generaldirektors innehaben oder als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sein; e) ein Notar darf keine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften mit dem gleichen Zweck halten; f) die Veräusserung von Stammanteilen oder Aktien unterliegt den in den Artikeln 685a und 685b OR vorgesehenen Beschränkungen; g) die Gründungsurkunde und die Statuten der Kapitalgesellschaft wurden dem Departement zur Prüfung vorgelegt. 2 Das Reglement des Staatrates bezeichnet die weiteren zweckdienlichen Unterlagen und Dokumente, für die in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Prüfung durch das Departement. 3 Wenn ein oder mehrere Notare ein Notariat in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben und gleichzeitig den Beruf des Rechtsanwalts ausüben, können sie beide Berufstätigkeiten innerhalb der gleichen Kapitalgesellschaft ausüben. Art. 23b * Kapitalgesellschaft – Prüfung 1 Der Notar meldet dem Departement unverzüglich alle Änderungen betreffend die in Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen. 2 Die Einhaltung dieser Bedingungen wird im Rahmen der eingeschränkten Revision überprüft, zu der Notare, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausüben, verpflichtet sind. Der Notar übermittelt die Ergebnisse dieser Revision zusammen mit dem Revisionsbericht an das Departement. 1.2.3 Ende der Berufsausübung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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