Notariatsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25
Amtliche Massnahmen 1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement: a) die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen; b) den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und das Liquidationsverfahren verantwortlich ist. 2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertragenen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich: a) der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkunden erwähnten Belege; b) der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei. 3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor: a) eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buchhaltung zu treffen; b) das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle zu erstellen; c) zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen. 4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsnotars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsverfahren beendet ist.
Art. 25
Amtliche Massnahmen 1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement: a) die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen; b) den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und das Liquidationsverfahren verantwortlich ist. 2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertragenen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich: a) der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkunden erwähnten Belege; b) der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei. 3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor: a) eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buchhaltung zu treffen; b) das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle zu erstellen; c) zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen. 4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsnotars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsverfahren beendet ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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