Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern
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Change 1
Art. 6 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe für das Gesuch aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. 3. Während der Konsultationen: (a) stellt jede Vertragspartei ausreichende Tatsacheninformationen zur Verfügung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die den Gegenstand der Konsultationen bildende Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte; (b) behandelt jede Vertragspartei die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitstellt; und (c) bemüht sich jede Vertragspartei, die Teilnahme von Mitarbeitern ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustellen, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 4. Jede Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei die Mitarbeiter ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 5. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die Konsultationen und insbesondere die von den Vertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich. 7. Die Vertragsparteien sind an die Bedingungen einer jeglichen Vereinbarung gebunden, die sie bei der Behebung der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels treffen. Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendig sind.
Art. 6 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe für das Gesuch aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. 3. Während der Konsultationen: (a) stellt jede Vertragspartei ausreichende Tatsacheninformationen zur Verfügung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die den Gegenstand der Konsultationen bildende Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte; (b) behandelt jede Vertragspartei die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitstellt; und (c) bemüht sich jede Vertragspartei, die Teilnahme von Mitarbeitern ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustellen, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 4. Jede Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei die Mitarbeiter ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben. 5. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 6. Die Konsultationen und insbesondere die von den Vertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich. 7. Die Vertragsparteien sind an die Bedingungen einer jeglichen Vereinbarung gebunden, die sie bei der Behebung der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels treffen. Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendig sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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