Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern
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Change 1
Art. 9 Ziel, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Kapitel widerspiegelt die starken Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und den Wunsch der Vertragsparteien, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung zu erleichtern und transparente Verfahren zu gewährleisten. 2. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betreffen. 3. Dieses Kapitel gilt nicht für Massnahmen, die: (a) natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei bemühen; oder (b) die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 4. Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, finden alle Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ergeben, einschliesslich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Gesetze und Vorschriften, weiterhin Anwendung. 5. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels finden alle in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen, einschliesslich der Lohnbedingungen sowie der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Gesamtarbeitsverträge, weiterhin Anwendung. 6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen dieses Kapitels zustehen, zunichtemachen oder schmälern. 7. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang mit dem in Absatz 1 dargelegten Wunsch an; insbesondere wendet sie diese Massnahmen so an, dass dabei der Handel im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird. In Bezug auf die Schweiz bezieht sich der Begriff «Arbeitsmassnahmen» auf im Sektor und am Ort der Tätigkeit bestehende Massnahmen, die in Gesetzen, Vorschriften und Gesamtarbeitsverträgen (in Bezug auf Entlöhnung, Arbeitszeit usw.) vorgesehen sind. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Länder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel betrachtet.
Art. 9 Ziel, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Kapitel widerspiegelt die starken Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und den Wunsch der Vertragsparteien, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung zu erleichtern und transparente Verfahren zu gewährleisten. 2. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betreffen. 3. Dieses Kapitel gilt nicht für Massnahmen, die: (a) natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei bemühen; oder (b) die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 4. Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, finden alle Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ergeben, einschliesslich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Gesetze und Vorschriften, weiterhin Anwendung. 5. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels finden alle in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen, einschliesslich der Lohnbedingungen sowie der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Gesamtarbeitsverträge, weiterhin Anwendung. 6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen dieses Kapitels zustehen, zunichtemachen oder schmälern. 7. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang mit dem in Absatz 1 dargelegten Wunsch an; insbesondere wendet sie diese Massnahmen so an, dass dabei der Handel im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird. In Bezug auf die Schweiz bezieht sich der Begriff «Arbeitsmassnahmen» auf im Sektor und am Ort der Tätigkeit bestehende Massnahmen, die in Gesetzen, Vorschriften und Gesamtarbeitsverträgen (in Bezug auf Entlöhnung, Arbeitszeit usw.) vorgesehen sind. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Länder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel betrachtet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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