Propose a change

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen*

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 15 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen, 4. Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten, 7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 8. Messungen durchzuführen, 9. Bauteile herzustellen, 10. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie 11. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen, 2. Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen, 3. Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht, 4. Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung, 5. Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder 6. Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

Your change, as a redline

§ 15 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ statt. (2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen, 2. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen, 3. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen, 4. Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen, 5. ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen, 6. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten, 7. Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden, 8. Messungen durchzuführen, 9. Bauteile herzustellen, 10. Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie 11. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen, 2. Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen, 3. Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht, 4. Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung, 5. Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder 6. Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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