Change 1 Article Choose an article vorspann § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Dauer der Berufsausbildungen § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten § 12 Ausbildungsplan § 13 Zeitpunkt § 14 Inhalt § 15 Prüfungsbereich § 16 Zeitpunkt § 17 Inhalt § 18 Prüfungsbereiche § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“ § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“ § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 25 Inhalt des Teiles 1 § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 27 Inhalt des Teiles 2 § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“ § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 38 Inhalt des Teiles 1 § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 40 Inhalt des Teiles 2 § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung § 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 51 Inhalt des Teiles 1 § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 53 Inhalt des Teiles 2 § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung § 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 64 Inhalt des Teiles 1 § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 66 Inhalt des Teiles 2 § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“ § 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 77 Inhalt des Teiles 1 § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 79 Inhalt des Teiles 2 § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“ § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung § 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 90 Inhalt des Teiles 1 § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 92 Inhalt des Teiles 2 § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ § 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“ § 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten § 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin § 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
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§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.