Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen*
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
3. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
4. Holzbauteile herzustellen,
5. Aufmaße zu erstellen sowie
6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
1. Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
2. Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
3. Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
4. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
5. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Your change, as a redline
§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
3. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
4. Holzbauteile herzustellen,
5. Aufmaße zu erstellen sowie
6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
1. Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
2. Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
3. Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
4. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
5. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.