Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen*
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Change 1
As published
§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
4. Estriche oder Beläge herzustellen,
5. Aufmaße zu erstellen sowie
6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Bereich Estricharbeiten:
a) Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,
b) Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,
c) Einbauen von Fertigteilestrich oder
d) Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;
2. Bereich Bodenbelagsarbeiten:
a) Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,
b) Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder
c) Auftragen von Kunstharzen auf Böden.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Your change, as a redline
§ 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
4. Estriche oder Beläge herzustellen,
5. Aufmaße zu erstellen sowie
6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Bereich Estricharbeiten:
a) Herstellen von Verbundestrich als Sichtestrich,
b) Gestaltung von Oberflächen mit Maschinentechnik,
c) Einbauen von Fertigteilestrich oder
d) Einbauen von Heizestrich aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz;
2. Bereich Bodenbelagsarbeiten:
a) Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem,
b) Verlegen von textilen Bodenbelägen mit Einbau von Intarsien oder
c) Auftragen von Kunstharzen auf Böden.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.