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8 provisions
§ 3 Promotionsfächer
1 Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und
Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der
EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom
16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.7
2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
3 Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die
Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion
zählt das Mittel aus beiden Noten.
Weitere Fächer§ 4.4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im
Zeugnis aufgeführt.
C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis§ 5.9 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der
letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.
413.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement
2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen
auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf
Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.
3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.
§ 6 Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen
und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten
unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 7 Leistungsbeurteilung
1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der
Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
D. Promotionsentscheide
Entscheid § 8.9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
§ 9 Bedingungen
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,9
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
Provisorische
Promotion und
Nichtpromotion
§ 10.9 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die
Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden
nicht promoviert, wenn sie
a. am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am
Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
Liceo artistico – Promotionsreglement 413.251.8
b. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
c. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen.
Letzte
Promotionstermine
§ 11.9 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des
13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des
14. Schuljahres nicht promoviert werden.
§ 12 Repetition
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert
werden6. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine
Klasse freiwillig wiederholt.
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
§ 13 Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
§ 14 Austauschaufenthalt
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die
nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die
Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat5 besondere Bestimmungen.
Überspringen
§ 15 einer Klasse
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung
des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse
erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Rekurs§ 16.4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die
Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.
413.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement
G. Übergangsbestimmung9
§ 17.9 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem
Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für
das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
in der Fassung vom 30. August 2010.
§ 18.10
1 OS 54, 821.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449).
In Kraft seit 18. August 2008.
5 Obsolet.
6 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern
und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden
Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen
gemäss § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine
Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer
früheren Repetition eintreten.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 96;
ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
8 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77,
96; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
10 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280;
ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.