Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
1 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 keine Bewilligungen erteilt werden. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Mitte 2024 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 415; BBl 2021 1655). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 417; BBl 2024 3134; 2025 412).