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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Kontrollbefugnis a) Fachbereiche 1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche: a) Wärmedämmung; b) Heizungsanlagen; c) Klima- und Belüftungsanlagen. 1 Beitritt des Kantons Glarus auf 1. Juli 2006, des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf 1. Januar 2007 und des Kantons Schwyz auf 1. Juli 2010. 2 Die Vereinbarung wurde von den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen am 13. Dezember 2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt am 19. Dezember 2025. Gemäss § 59 Absatz 3b der Verfassung des Kantons Luzern ist ausschliesslich der Regierungsrat für den Abschluss von interkantonalen Verträgen zuständig (ohne Genehmigungserfordernis durch den Kantonsrat), wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt. Mit § 32 Absatz 4 des Kantonalen Energiegesetzes liegt eine solche gesetzliche Grundlage vor, die für die Einführung von privaten Kontrollen im Energiebereich dem Regierungsrat die alleinige Beitrittskompetenz überträgt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. 2026-032 2 Nr. 774a

Your change, as a redline

Art. 2

Kontrollbefugnis a) Fachbereiche 1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche: a) Wärmedämmung; b) Heizungsanlagen; c) Klima- und Belüftungsanlagen. 1 Beitritt des Kantons Glarus auf 1. Juli 2006, des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf 1. Januar 2007 und des Kantons Schwyz auf 1. Juli 2010. 2 Die Vereinbarung wurde von den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen am 13. Dezember 2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt am 19. Dezember 2025. Gemäss § 59 Absatz 3b der Verfassung des Kantons Luzern ist ausschliesslich der Regierungsrat für den Abschluss von interkantonalen Verträgen zuständig (ohne Genehmigungserfordernis durch den Kantonsrat), wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt. Mit § 32 Absatz 4 des Kantonalen Energiegesetzes liegt eine solche gesetzliche Grundlage vor, die für die Einführung von privaten Kontrollen im Energiebereich dem Regierungsrat die alleinige Beitrittskompetenz überträgt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. 2026-032 2 Nr. 774a

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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