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Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

Basel-Stadt · 911.400 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 3
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6 Verkehrsdepartement im einzelnen Fall festgesetzt. *
  5. § 7
  6. § 8 Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz). *

6 provisions

§ 3

1 Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Durchführung von Desinfektionen und Behandlungsverfahren ist das Sanitätsdepartement 3).

§ 4

1 Ausser den im Anhang I der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz (Schädlingsliste) genannten Krankheiten und Schädlingen kann der kantonale Pflanzenschutzdienst weitere als gemeingefährlich festgestellte Schädlinge und Krankheiten in die Liste aufnehmen.

§ 5

1 Staatsbeiträge werden geleistet für: a) Aktionen gegen gemeingefährliche Schädlinge und Krankheiten, die nur durch gemeinschaftliche Massnahmen wirksam bekämpft werden können, soweit solche vom kantonalen Pflanzenschutzdienst organisiert und überwacht werden; b) Bestrebungen zum Schutze von Nützlingen sowie solche zu deren Ansiedlung, Ausbreitung oder Förderung, insbesondere Massnahmen zur biologischen Schädlingsbekämpfung. 2 Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. a sind die Auslagen für Bekämpfungsmittel, die Kosten des Ein - satzes von Maschinen und Geräten sowie Taggelder, Honorare und Reisekosten der Funktionäre. 1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. 4. 1998 (SR 910.1). 2) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Pflanzenschutzverordnung vom 28. 2. 2001 (SR 916.20). 3) § 3: Heutige Bezeichnung: Gesundheitsdepartement. Pflanzenschutzdienst: Verordnung 911.400 3 Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. b sind Massnahmen, die aufgrund eines vom Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung mit der zuständigen Forschungsanstalt vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigten Arbeitsprogrammes getroffen werden. * 4 Die Kantonsbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetkredite vom Bau- und

§ 6 Verkehrsdepartement im einzelnen Fall festgesetzt. *

1 Abfindungen für Schäden im Sinne von Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz setzt der kantonale Pflanzenschutzdienst fest. 2 Begehren sind sofort nach Feststellung der Schäden, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen einzureichen und zu begründen. 3 ... *

§ 7

1 Rekursinstanz gegen die übrigen Entscheide des kantonalen Pflanzenschutzdienstes des Bau- und Verkehrsdepartements ist der Regierungsrat. * 2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des

§ 8 Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz). *

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit. 2 Gleichzeitig werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 30. Oktober 1925 betreffend Schutzmassnahmen gegen den Kartoffelkrebs; 2. Verordnung vom 23. Juli 1937 betreffend Bekämpfung des Koloradokäfers; 3. Verordnung vom 22. Oktober 1946 betreffend Bekämpfung der San-José-Schildlaus; 4. Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1947 betreffend Bekämpfung der Blattgallenreblaus; 5. Regierungsratsbeschluss vom 16. März 1948 betreffend Bekämpfung des Borkenkäfers; 6. Regierungsratsbeschluss vom 21. April 1959 betreffend Bekämpfung der Maikäfer. Pflanzenschutzdienst: Verordnung 911.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.09.1970 08.09.1970 Erlass Erstfassung KB 12.09.1970 11.09.1979 keine Angabe § 2 totalrevidiert - 11.09.1979 keine Angabe § 5 Abs. 3 geändert - 11.09.1979 keine Angabe § 5 Abs. 4 geändert - 11.09.1979 keine Angabe § 7 Abs. 1 geändert - 11.09.1979 keine Angabe § 7 Abs. 2 geändert - 09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert - 09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert - 20.01.2009 03.12.2009 § 6 Abs. 3 aufgehoben - Pflanzenschutzdienst: Verordnung 911.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.09.1970 08.09.1970 Erstfassung KB 12.09.1970 Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 2 11.09.1979 keine Angabe totalrevidiert - § 5 Abs. 3 11.09.1979 keine Angabe geändert - § 5 Abs. 4 11.09.1979 keine Angabe geändert - § 6 Abs. 3 20.01.2009 03.12.2009 aufgehoben - § 7 Abs. 1 11.09.1979 keine Angabe geändert - § 7 Abs. 2 11.09.1979 keine Angabe geändert -

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