Art. 1
Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt. SR 0.632.401.81
Confederation · 0.632.401.83 · treaty
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In force since 1990-03-01, as the publisher states.
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Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt. SR 0.632.401.81
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundachtzig.