Abwasserreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Anschlussgebühr
1 Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse (§ 9 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999, GewG, BGS 731.1) eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. 2 Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach der Kubatur gemäss SIA 116 und beträgt CHF 5.00 pro m³ und bei Gewerbe- und Industriebauten CHF 25.00 pro m² Nutzfläche. Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr von CHF 4.00 pro m² entwässerter Fläche zu bezahlen. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert zehn Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.
Art. 19 Anschlussgebühr
1 Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse (§ 9 Gesetz über die Gewässer vom 25. November 1999, GewG, BGS 731.1) eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. 2 Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach der Kubatur gemäss SIA 116 und beträgt CHF 5.00 pro m³ und bei Gewerbe- und Industriebauten CHF 25.00 pro m² Nutzfläche. Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr von CHF 4.00 pro m² entwässerter Fläche zu bezahlen. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert zehn Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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