Art. 1
1 Der Personalbestand der Schaffhauser Polizei beträgt 206.8 Pensen für brevetierte Korpsangehörige sowie für Zivilangestellte. Der Bestand darf wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft um maximal 10 Pensen überschritten werden. 2 Nicht zum Bestand gemäss Absatz 1 zählen die Pensen von Korpsangehörigen und Zivilangestellten, die vom Bund finanziert werden. 3 Zusätzlich verfügt die Schaffhauser Polizei über 0.5 Pensen für die Fachstelle bei Radikalisierung und Extremismus, 1 Pensum für die Fachstelle Bedrohungsmanagement und 1.5 Pensen für die Fachstelle Gewaltschutz.