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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck

Basel-Landschaft · 790.534 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 418 des Grundbuchs Langenbruck. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,33 ha.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes, ungenutztes und unberührtes Naturwaldreservat mit Lebensräumen für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren; c. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; d. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand; e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen. 1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 2 790.534

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art; b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen; c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald; e. das Durchführen von Veranstaltungen jeder Art in der Naturwaldfläche abseits der Wege; f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer; g. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen; h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht); j. das Radfahren, Biken und Reiten sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen; k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln; l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten. 4 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle im bisherigen Rahmen gewährleistet. 4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 3 790.534 5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. 6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht. 2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 3 Die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 ist integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen und Grundlage für den festgelegten Nutzungsverzicht. Die finanzielle Abgeltung des Minderertrags ist nach 25 Jahren neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten 4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 5

Bewilligungen 1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. * 2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 6

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 4 790.534 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 7

Waldareal 1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 5 790.534 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.2020 15.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.118 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 6 790.534 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2020 15.12.2020 Erstfassung GS 2020.118 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 5 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118 t.ile^ O,"*^- Die Landschreiberin Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.2020-1792 vom 15. Dezember2020 '),'i. 4L4 o o o o o o o o VOLKSWIRTSCHAFTS- UND GESUNDHElTSDIREKTION 1:3000 VGD, Ebenrain, AbL NL, 20.10,2020 | pf Format: A4 !rt Legende fl Rerimeter Naturschutzgebiet 0 25 50 75 100 125 150 175 200 m BASEL LAN DSCHAFT i -rr-',---r-'- - t-

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