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Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 12 Austritt

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. § 3. Über Änderungen und Ergänzungen der Art. 3 bis 11 der Interkantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat. § 4. 1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.4 2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. § 5. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom 22. September 1918 aufgehoben. § 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1 OS 45, 188 und GS IV, 547. 2 In Kraft seit 1. Oktober 1975. 3 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU. 4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Your change, as a redline

Art. 12 Austritt

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. § 3. Über Änderungen und Ergänzungen der Art. 3 bis 11 der Interkantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat. § 4. 1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.4 2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. § 5. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom 22. September 1918 aufgehoben. § 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1 OS 45, 188 und GS IV, 547. 2 In Kraft seit 1. Oktober 1975. 3 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU. 4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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