Richtlinien des Kantonsgerichts über die Vorarchivierung von Gerichtsakten und deren Ablieferung an das Staatsarchiv
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
Gegenstand 1 Diese Richtlinien richten sich an die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind. 2 Sie finden auf die Vorarchivierung von Dokumenten Anwendung, die gerichtliche Aktenhefte im Sinne der Artikel 14 ZPO 2) und 52 StPO 3) darstellen, nachdem den Parteien die von ihnen eingereichten Beweisurkunden zurückerstattet worden sind. 1) Erlass bis 31.12.2010 unter 131.0.421 eingeordnet. 2) SR 272 3) SR 312.0 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421 3 Sie finden keine Anwendung auf Sammlungen von Urteilen, Entscheiden, Protokollen, Karteien und Register, die von der Behörde, von der sie herrühren, für unbeschränkte Zeit gebunden oder anderweitig fixiert aufbewahrt werden (abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten). 4 Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, insbesondere jene des Reglements über die Sicherheit der Personendaten (DSR; SGF 17.15) 4), bleiben vorbehalten. 2 Modalitäten der Vorarchivierung
Art. 2
Gegenstand 1 Diese Richtlinien richten sich an die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind. 2 Sie finden auf die Vorarchivierung von Dokumenten Anwendung, die gerichtliche Aktenhefte im Sinne der Artikel 14 ZPO 2) und 52 StPO 3) darstellen, nachdem den Parteien die von ihnen eingereichten Beweisurkunden zurückerstattet worden sind. 1) Erlass bis 31.12.2010 unter 131.0.421 eingeordnet. 2) SR 272 3) SR 312.0 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421 3 Sie finden keine Anwendung auf Sammlungen von Urteilen, Entscheiden, Protokollen, Karteien und Register, die von der Behörde, von der sie herrühren, für unbeschränkte Zeit gebunden oder anderweitig fixiert aufbewahrt werden (abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten). 4 Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, insbesondere jene des Reglements über die Sicherheit der Personendaten (DSR; SGF 17.15) 4), bleiben vorbehalten. 2 Modalitäten der Vorarchivierung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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