Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2.10 Antidumping

1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss folgenden Bestimmungen: (a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping-Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Übereinkommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benachrichtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. (b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Massnahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Massnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch. SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Your change, as a redline

Art. 2.10 Antidumping

1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss folgenden Bestimmungen: (a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping-Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Übereinkommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benachrichtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. (b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Massnahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Massnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch. SR 0.632.20 Anhang 1A.8

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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