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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 2.8 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungsstellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert. SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Your change, as a redline

Art. 2.8 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungsstellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert. SR 0.632.20 Anhang 1A.6

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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