§ 3
1 Die Ausleihefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vorher innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Säumige Entleiher werden gegen eine Gebühr von CHF 20 gemahnt. * 2 Die Ausleihefrist kann auf Antrag verlängert werden. In diesem Fall sind die Gebühren erneut zu entrichten.