Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Statuten in Kraft treten, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie die Vertragsstaaten der Statuten des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, dass sie deren Statuten annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten Mitglieder der IUOTO waren und die diese Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglied der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.
Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Statuten so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.
Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.
Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Georges Faddoul
Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:
Robert C. Lonati