Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Change 1
Art. 11c
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 50d KVV zugelassenen Podologen und Podologinnen oder von nach Artikel 52f KVV zugelassenen Organisationen der Podologie erbracht werden, soweit: a. die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus durchgeführt werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt:1. Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), 2. früheres diabetisches Ulcus, 3. erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer Neuro- oder Angiopathie; und b. es sich um folgende Leistungen handelt:1. Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle, 2. protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von Hornhaut und atraumatische Nagelpflege, 3. Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln, 4. Prüfung der Passform der Schuhe. 2 Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzungen: a. bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie:1. ohne PAVK: vier Sitzungen, 2. mit PAVK: sechs Sitzungen; b. bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation: sechs Sitzungen. 3 Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizinischen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres.
Art. 11c
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von nach Artikel 50d KVV zugelassenen Podologen und Podologinnen oder von nach Artikel 52f KVV zugelassenen Organisationen der Podologie erbracht werden, soweit: a. die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus durchgeführt werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt:1. Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), 2. früheres diabetisches Ulcus, 3. erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer Neuro- oder Angiopathie; und b. es sich um folgende Leistungen handelt:1. Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle, 2. protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von Hornhaut und atraumatische Nagelpflege, 3. Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln, 4. Prüfung der Passform der Schuhe. 2 Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzungen: a. bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie:1. ohne PAVK: vier Sitzungen, 2. mit PAVK: sechs Sitzungen; b. bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation: sechs Sitzungen. 3 Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizinischen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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