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Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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Art. 12a Prophylaktische Impfungen

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen gemäss den im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» des BAG, Version vom 1. Juli 2026, genannten Impfindikationen, Impfschemata und zusätzlichen spezifischen Limitierungen: a. Impfungen gegen Diphtherie und Tetanus; b. Impfung gegen Pertussis; c. Impfung gegen Poliomyelitis; d. Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln; e. Impfung gegen Haemophilus-Influenzae b (Hib); f. Impfung gegen Influenza; g. Impfung gegen Hepatitis B; h. Impfung gegen Pneumokokken; i. Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y; j. Impfung gegen Meningokokken B; k. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); l. Impfung gegen Varizellen; m. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV); n. Impfung gegen Hepatitis A; o. Impfung gegen Tollwut; p. Impfung gegen Covid-19; q. Impfung gegen Herpes Zoster; r. Impfung gegen Mpox; s. Impfung gegen Rotaviren; t. Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV). 2 Die Versicherung übernimmt für die Impfungen folgende Kosten für die Impfberatung: a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus; b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen; c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung. 3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung und der Impfberatung erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 4 Auf die Impfungen und die Impfberatungen wird keine Franchise erhoben, sofern die Leistungen im Rahmen eines nationalen Präventionsprogramms durchgeführt werden. 5 Die Kosten der Impfungen werden nur übernommen, wenn der verwendete Impfstoff für die betreffende Altersgruppe und Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist und die dort festgelegten Limitationen eingehalten sind; ausgenommen sind die Impfungen nach Absatz 1 Buchstaben m und r. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 851). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Berichtigung vom 11. Mai 2026 (AS 2026 209).

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Art. 12a Prophylaktische Impfungen

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen gemäss den im «Referenzdokument Prophylaktische Impfungen» des BAG, Version vom 1. Juli 2026, genannten Impfindikationen, Impfschemata und zusätzlichen spezifischen Limitierungen: a. Impfungen gegen Diphtherie und Tetanus; b. Impfung gegen Pertussis; c. Impfung gegen Poliomyelitis; d. Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln; e. Impfung gegen Haemophilus-Influenzae b (Hib); f. Impfung gegen Influenza; g. Impfung gegen Hepatitis B; h. Impfung gegen Pneumokokken; i. Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y; j. Impfung gegen Meningokokken B; k. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); l. Impfung gegen Varizellen; m. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV); n. Impfung gegen Hepatitis A; o. Impfung gegen Tollwut; p. Impfung gegen Covid-19; q. Impfung gegen Herpes Zoster; r. Impfung gegen Mpox; s. Impfung gegen Rotaviren; t. Impfung gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV). 2 Die Versicherung übernimmt für die Impfungen folgende Kosten für die Impfberatung: a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus; b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen; c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung. 3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung und der Impfberatung erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 4 Auf die Impfungen und die Impfberatungen wird keine Franchise erhoben, sofern die Leistungen im Rahmen eines nationalen Präventionsprogramms durchgeführt werden. 5 Die Kosten der Impfungen werden nur übernommen, wenn der verwendete Impfstoff für die betreffende Altersgruppe und Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist und die dort festgelegten Limitationen eingehalten sind; ausgenommen sind die Impfungen nach Absatz 1 Buchstaben m und r. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 851). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Berichtigung vom 11. Mai 2026 (AS 2026 209).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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