Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Art. 12b Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung a. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen). b. Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe Während des ersten Lebensjahres. c. HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen vom 7. November 2025. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. d. Postexpositionelle passive Immunisierung Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. e. Risikoreduzierende Mastektomie und/oder Adnexektomie Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Artikel 12d Buchstabe f. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen. Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem Referenzdokument des BAG «Familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko» vom 10. November 2023. f. Passive Impfung mit Hepatitis B-Immunglobulin Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. g. Monoklonaler Antikörper zur RSV‑Prophylaxe 1. Mit einem langwirksamen humanisierten monoklonalen Antikörper, sofern das verwendete Präparat für die Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, vom 1. Oktober bis zum 31. März wie folgt:a. bei allen Neugeborenen und Säuglingen jünger als 1 Jahr (bis zum vollendeten 1. Lebensjahr) in ihrer ersten RSV-Saison, wie folgt:– geboren von Oktober bis März: 1 Dosis idealerweise in der ersten Lebenswoche, – geboren von April bis September: 1 Dosis idealerweise im Oktober. Keine Kostenübernahme nach vorgängiger RSV-Impfung der Mutter zur passiven Immunisierung des Neugeborenen; ausgenommen sind folgende Fälle:– Geburt innerhalb von 14 Tagen nach Verabreichung der Impfung, – Frühgeburt vor 37 Wochen Gestationsalter, – wenn medizinische Gründe bei der Mutter oder beim Neugeborenen vorliegen, wie mütterliche Immunsuppression, HIV-Infektionen mit nicht unterdrückter Viruslast, bekannte mütterliche Allergie auf einen Impfstoffbestandteil, Risiko eines Verlusts der humoralen Immunität (nach kardiopulmonalem Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder Plasmapherese) oder eine Komorbidität, die gemäss dem behandelnden Facharzt oder der behandelnden Fachärztin ein Risiko einer lebensbedrohlichen RSV-Erkrankung birgt. b. bei Kindern jünger als 2 Jahre (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) mit einem erhöhten Risiko aufgrund von Frühgeburtlichkeit (geboren < 32+0 Schwangerschaftswoche) oder aufgrund von chronischen Erkrankungen, wie folgt:– hämodynamisch signifikante Herzerkrankungen, wie zyanotische Herzfehler – pulmonale arterielle Hypertonie – chronische Lungenerkrankungen, wie mittelschwere bis schwere bronchopulmonale Dysplasie, Lungenfehlbildungen und Mukoviszidose – angeborene Stoffwechselstörungen mit Auswirkungen auf die Herz- oder Lungenfunktion – neurologische Erkrankungen, wie Epilepsie und Zerebralparese, sowie neuromuskuläre Erkrankungen – angeborener, erworbener oder medikamentös induzierter Immundefekt – Trisomie 21 (Down-Syndrom) und andere Chromosomenanomalien – andere chronische Erkrankungen, die zu einer schweren RSV-Erkrankung führen können, wie chronische Lebererkrankungen oder Organfehlbildungen – mit einer zusätzlichen Dosis nach Herzoperation mit Herz-Lungen-Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder Plasmapherese 2. Mit einem kurzwirksamen humanisierten monoklonalen Antikörper, sofern das verwendete Präparat für die Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, wie folgt:a. Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von RSV-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) [Update 2016]» der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Gruppe für Pädiatrische Infektiologie Schweiz (Pediatric Infectious Disease Group of Switzerland, PIGS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP), der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN); b. bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 2021) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016); c. bei Kindern mit hämodynamisch signifikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016). h. Passive Immunisierung mit Covid-19-Antikörper Bei immundefizienten Personen mit höchster Priorität für die passive Immunisierungstherapie gemäss «Position paper on the use of monoclonal antibodies against SARS-CoV-2 as passive immunisation treatments in severely immunocompromised persons in Switzerland», Version vom 26. April 2022, sowie bei Personen mit Sichelzellanämie. Die Kosten werden nur für Antikörperpräparate übernommen, die für die betreffenden Indikationen über die nötige Zulassung verfügen. i. HIV-Präexpositionsprophylaxe 1. Durch Ärzte und Ärztinnen, die am Programm «SwissPrEPared» unter der Leitung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich teilnehmen. 2. Indikationen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 2024. Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 2024. 3. Laboranalysen gemäss Analysenliste. 4. Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation. 5. Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 840). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 419). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 392). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 2. Juni 2022 (AS 2022 369). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 2. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 369). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023 (AS 2023 807). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 303). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref .
Art. 12b Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung a. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen). b. Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe Während des ersten Lebensjahres. c. HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen vom 7. November 2025. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. d. Postexpositionelle passive Immunisierung Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. e. Risikoreduzierende Mastektomie und/oder Adnexektomie Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Artikel 12d Buchstabe f. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen. Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem Referenzdokument des BAG «Familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko» vom 10. November 2023. f. Passive Impfung mit Hepatitis B-Immunglobulin Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. g. Monoklonaler Antikörper zur RSV‑Prophylaxe 1. Mit einem langwirksamen humanisierten monoklonalen Antikörper, sofern das verwendete Präparat für die Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, vom 1. Oktober bis zum 31. März wie folgt:a. bei allen Neugeborenen und Säuglingen jünger als 1 Jahr (bis zum vollendeten 1. Lebensjahr) in ihrer ersten RSV-Saison, wie folgt:– geboren von Oktober bis März: 1 Dosis idealerweise in der ersten Lebenswoche, – geboren von April bis September: 1 Dosis idealerweise im Oktober. Keine Kostenübernahme nach vorgängiger RSV-Impfung der Mutter zur passiven Immunisierung des Neugeborenen; ausgenommen sind folgende Fälle:– Geburt innerhalb von 14 Tagen nach Verabreichung der Impfung, – Frühgeburt vor 37 Wochen Gestationsalter, – wenn medizinische Gründe bei der Mutter oder beim Neugeborenen vorliegen, wie mütterliche Immunsuppression, HIV-Infektionen mit nicht unterdrückter Viruslast, bekannte mütterliche Allergie auf einen Impfstoffbestandteil, Risiko eines Verlusts der humoralen Immunität (nach kardiopulmonalem Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder Plasmapherese) oder eine Komorbidität, die gemäss dem behandelnden Facharzt oder der behandelnden Fachärztin ein Risiko einer lebensbedrohlichen RSV-Erkrankung birgt. b. bei Kindern jünger als 2 Jahre (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) mit einem erhöhten Risiko aufgrund von Frühgeburtlichkeit (geboren < 32+0 Schwangerschaftswoche) oder aufgrund von chronischen Erkrankungen, wie folgt:– hämodynamisch signifikante Herzerkrankungen, wie zyanotische Herzfehler – pulmonale arterielle Hypertonie – chronische Lungenerkrankungen, wie mittelschwere bis schwere bronchopulmonale Dysplasie, Lungenfehlbildungen und Mukoviszidose – angeborene Stoffwechselstörungen mit Auswirkungen auf die Herz- oder Lungenfunktion – neurologische Erkrankungen, wie Epilepsie und Zerebralparese, sowie neuromuskuläre Erkrankungen – angeborener, erworbener oder medikamentös induzierter Immundefekt – Trisomie 21 (Down-Syndrom) und andere Chromosomenanomalien – andere chronische Erkrankungen, die zu einer schweren RSV-Erkrankung führen können, wie chronische Lebererkrankungen oder Organfehlbildungen – mit einer zusätzlichen Dosis nach Herzoperation mit Herz-Lungen-Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder Plasmapherese 2. Mit einem kurzwirksamen humanisierten monoklonalen Antikörper, sofern das verwendete Präparat für die Indikation in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, wie folgt:a. Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von RSV-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) [Update 2016]» der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Gruppe für Pädiatrische Infektiologie Schweiz (Pediatric Infectious Disease Group of Switzerland, PIGS), der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP), der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN); b. bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 2021) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016); c. bei Kindern mit hämodynamisch signifikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016). h. Passive Immunisierung mit Covid-19-Antikörper Bei immundefizienten Personen mit höchster Priorität für die passive Immunisierungstherapie gemäss «Position paper on the use of monoclonal antibodies against SARS-CoV-2 as passive immunisation treatments in severely immunocompromised persons in Switzerland», Version vom 26. April 2022, sowie bei Personen mit Sichelzellanämie. Die Kosten werden nur für Antikörperpräparate übernommen, die für die betreffenden Indikationen über die nötige Zulassung verfügen. i. HIV-Präexpositionsprophylaxe 1. Durch Ärzte und Ärztinnen, die am Programm «SwissPrEPared» unter der Leitung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich teilnehmen. 2. Indikationen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 2024. Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 2024. 3. Laboranalysen gemäss Analysenliste. 4. Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation. 5. Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 840). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 419). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 392). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 2. Juni 2022 (AS 2022 369). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 336). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 2. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 369). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023 (AS 2023 807). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 303). Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref .
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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