Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 38e Preisabschlag auf durch die Swissmedic zugelassene nicht in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel im Rahmen von Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV
1 Bei einem durch die Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel, dessen Kosten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV übernommen werden, muss in Bezug auf den mittels Auslandpreisvergleich nach Artikel 65bquater KVV ermittelten Fabrikabgabepreis folgender Preisabschlag vorgenommen werden: a. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie A: 30 Prozent; b. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie B: 35 Prozent; c. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie C: 40 Prozent. 2 Von den Preisabschlägen nach Absatz 1 ausgenommen sind Generika und Biosimilars, die im Vergleich zum Fabrikabgabepreis des entsprechenden Originalpräparats oder des entsprechenden Referenzpräparats nach den Abschlägen tiefere Preise aufweisen würden. 3 Der vergütete Preis wird 12 Monate nach der definitiven Zulassung durch die Swissmedic um weitere 10 Prozent reduziert. 4 Als sehr tiefe Therapiekosten nach Artikel 71b Absatz 3 KVV gelten: a. Jahrestherapiekosten bis 730 Franken; b. Tagestherapiekosten bis 2 Franken.
Art. 38e Preisabschlag auf durch die Swissmedic zugelassene nicht in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel im Rahmen von Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV
1 Bei einem durch die Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel, dessen Kosten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV übernommen werden, muss in Bezug auf den mittels Auslandpreisvergleich nach Artikel 65bquater KVV ermittelten Fabrikabgabepreis folgender Preisabschlag vorgenommen werden: a. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie A: 30 Prozent; b. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie B: 35 Prozent; c. bei einer Einteilung des Arzneimittels in die Nutzenkategorie C: 40 Prozent. 2 Von den Preisabschlägen nach Absatz 1 ausgenommen sind Generika und Biosimilars, die im Vergleich zum Fabrikabgabepreis des entsprechenden Originalpräparats oder des entsprechenden Referenzpräparats nach den Abschlägen tiefere Preise aufweisen würden. 3 Der vergütete Preis wird 12 Monate nach der definitiven Zulassung durch die Swissmedic um weitere 10 Prozent reduziert. 4 Als sehr tiefe Therapiekosten nach Artikel 71b Absatz 3 KVV gelten: a. Jahrestherapiekosten bis 730 Franken; b. Tagestherapiekosten bis 2 Franken.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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