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Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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Art. 14 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 6 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post-oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, an diejenige Zollstelle zu leiten, die dem Sitz des konsularischen Postens am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen. 2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat der konsularische Posten den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Postenchefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel des Postens zu bescheinigen. Im Weiteren muss das Anmeldeformular vom Missionschef in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der diplomatischen Mission versehen sein. 3 Besondere Anmeldeformulare für Sendungen an konsularische Posten, die sich nicht in Bern befinden, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden. 4 Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das besondere Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben. 6 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz des konsularischen Postens kann das besondere Anmeldeformular über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern unter Angabe der Einfuhrzollstelle im voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung. 7 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt dem konsularischen Posten, innert 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–5 zu beantragen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

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Art. 14 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen

1 Vorbehältlich von Absatz 6 sind Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post-oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen, an diejenige Zollstelle zu leiten, die dem Sitz des konsularischen Postens am nächsten liegt. Der Antrag auf abgabenfreie Veranlagung ist mit einem besonderen Anmeldeformular bei dieser Zollstelle einzureichen. 2 Auf dem besonderen Anmeldeformular hat der konsularische Posten den Inhalt der Sendung anzugeben und den amtlichen Zweck durch die Unterschrift des Postenchefs oder seines bevollmächtigten Vertreters und durch den Stempel des Postens zu bescheinigen. Im Weiteren muss das Anmeldeformular vom Missionschef in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der diplomatischen Mission versehen sein. 3 Besondere Anmeldeformulare für Sendungen an konsularische Posten, die sich nicht in Bern befinden, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden. 4 Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das besondere Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Als Belege sind dem besonderen Anmeldeformular die Transport- und Zolldokumente, welche die Sendung begleiten, sowie die vom Absender ausgestellten Rechnungen oder der Lieferschein beizugeben. 6 Für Sendungen mit einer anderen Bestimmung als dem Sitz des konsularischen Postens kann das besondere Anmeldeformular über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern unter Angabe der Einfuhrzollstelle im voraus zur Genehmigung zugestellt werden; diese überweist es der betreffenden Zollstelle für die abgabenfreie Zulassung. 7 Verträgt die Veranlagung einer Sendung, für die das besondere Anmeldeformular fehlt, keinen Aufschub, so kann die Sendung provisorisch veranlagt werden. Es obliegt dem konsularischen Posten, innert 60 Tagen die nachträgliche abgabenfreie Zulassung entsprechend den Absätzen 1–5 zu beantragen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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