Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18 Verfahren bei Sendungen
1 Das Verfahren bei Sendungen richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze nach Artikeln 14. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Berufskonsularbeamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der ihrem Wohnort am nächsten liegenden Zollstelle vorzulegen: a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch; b. einen Antrag auf dem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der diplomatischen Mission in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter bzw. vom Chef des konsularischen Postens oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, beglaubigt und mit dem amtlichen Stempel versehen ist. 4 Das Verzeichnis und das besondere Anmeldeformular für Gegenstände für Konsularbeamte, die einem anderen Posten als Bern zugeteilt sind, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden; konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen die Dokumente direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 18 Verfahren bei Sendungen
1 Das Verfahren bei Sendungen richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze nach Artikeln 14. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Berufskonsularbeamte, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der ihrem Wohnort am nächsten liegenden Zollstelle vorzulegen: a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch; b. einen Antrag auf dem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Chef der diplomatischen Mission in Bern oder von seinem bevollmächtigten Vertreter bzw. vom Chef des konsularischen Postens oder von seinem bevollmächtigten Vertreter, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, beglaubigt und mit dem amtlichen Stempel versehen ist. 4 Das Verzeichnis und das besondere Anmeldeformular für Gegenstände für Konsularbeamte, die einem anderen Posten als Bern zugeteilt sind, müssen, bevor sie der Zollstelle vorgelegt werden, über die diplomatische Mission in Bern der Zollstelle Bern zur Genehmigung zugestellt werden; konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen die Dokumente direkt der Zollstelle Bern zu. 5 Nachsendungen von Hausrat sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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