Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
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Change 1
Art. 19 Verfahren im Reiseverkehr
1 Führen Berufskonsularbeamte und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder im Reiseverkehr Gegenstände ein, so gelten folgende Verfahren: a. Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters bzw. des Chefs des konsularischen Postens oder seines bevollmächtigten Vertreters, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, und mit dem amtlichen Stempel versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu; b. In Fällen, in denen Berechtigte im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Das besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben; c. Bei der Einfuhr von Gegenständen durch einen Beauftragten der Berechtigten (Chauffeur usw.) erfolgt die Zollbehandlung nach den Buchstaben a und b. 2 Die Berufskonsularbeamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen oder für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder des betroffenen Mitglieds seiner Familie stattfinden. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 19 Verfahren im Reiseverkehr
1 Führen Berufskonsularbeamte und zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder im Reiseverkehr Gegenstände ein, so gelten folgende Verfahren: a. Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters bzw. des Chefs des konsularischen Postens oder seines bevollmächtigten Vertreters, wenn der Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, und mit dem amtlichen Stempel versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, stellen das Anmeldeformular direkt der Zollstelle Bern zu; b. In Fällen, in denen Berechtigte im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Das besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben; c. Bei der Einfuhr von Gegenständen durch einen Beauftragten der Berechtigten (Chauffeur usw.) erfolgt die Zollbehandlung nach den Buchstaben a und b. 2 Die Berufskonsularbeamten und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den amtlichen oder für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder des betroffenen Mitglieds seiner Familie stattfinden. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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