Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 26 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung von Motorfahrzeugen
1 Berechtigte, die gestützt auf die Artikel 23–25 die Abgabenfreiheit für ein Motorfahrzeug beanspruchen wollen, müssen durch die diplomatische Mission in Bern ein schriftliches Gesuch bei der Zollstelle Bern einreichen lassen. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, reichen die Gesuche direkt bei der Zollstelle Bern ein. 2 Der Berechtigte muss sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonderen Formular verpflichten, das Fahrzeug während der festgelegten Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten, ohne vorher die Bewilligung der Zollstelle Bern eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. 3 Verpflichtungen betreffend Motorfahrzeuge, die für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten bestimmt sind, müssen vom Chef der diplomatischen Mission oder des konsularischen Postens oder von ihren bevollmächtigten Vertretern unterschrieben und mit dem Amtsstempel versehen sein. Verpflichtungen für Fahrzeuge von konsularischen Posten und für persönliche Fahrzeuge sind zusätzlich vom Chef der diplomatischen Mission oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beglaubigen und mit dem Amtsstempel zu versehen, ausser es bestehe keine diplomatische Mission in Bern. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 26 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung von Motorfahrzeugen
1 Berechtigte, die gestützt auf die Artikel 23–25 die Abgabenfreiheit für ein Motorfahrzeug beanspruchen wollen, müssen durch die diplomatische Mission in Bern ein schriftliches Gesuch bei der Zollstelle Bern einreichen lassen. Konsularische Posten, deren Staat keine diplomatische Mission in Bern hat, reichen die Gesuche direkt bei der Zollstelle Bern ein. 2 Der Berechtigte muss sich auf einem von der Zollstelle Bern zugestellten besonderen Formular verpflichten, das Fahrzeug während der festgelegten Dauer weder entgeltlich noch unentgeltlich in der Schweiz abzutreten, ohne vorher die Bewilligung der Zollstelle Bern eingeholt und die Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. 3 Verpflichtungen betreffend Motorfahrzeuge, die für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Posten bestimmt sind, müssen vom Chef der diplomatischen Mission oder des konsularischen Postens oder von ihren bevollmächtigten Vertretern unterschrieben und mit dem Amtsstempel versehen sein. Verpflichtungen für Fahrzeuge von konsularischen Posten und für persönliche Fahrzeuge sind zusätzlich vom Chef der diplomatischen Mission oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beglaubigen und mit dem Amtsstempel zu versehen, ausser es bestehe keine diplomatische Mission in Bern. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it