Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 27 Abtretung von Motorfahrzeugen
1 Nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassene Motorfahrzeuge können mit Einwilligung der Zollstelle Bern ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben an eine diplomatische Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine Person abgetreten werden, die laut dieser Verordnung die Abgabenfreiheit beanspruchen kann. Der Erwerber hat schriftlich die Verpflichtungen des Abtretenden zu übernehmen. Für die nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassenen Strassenfahrzeuge und Motorboote wird dem Erwerbenden der bis zum Zeitpunkt der Handänderung abgelaufene Teil der dreijährigen Verpflichtungsfrist angerechnet. 2 Wird der Berechtigte amtlich ins Ausland versetzt, so können Strassenfahrzeuge und Motorboote, deren abgabenfreie. Zulassung weniger als drei Jahre zurückliegt, unter Entrichtung von ermässigten Einfuhrabgaben in der Schweiz verkauft werden. Die ermässigte Einfuhrabgabe beträgt: a. 75 Prozent vor Ablauf von einem Jahr; b. 50 Prozent vor Ablauf von zwei Jahren; c. 25 Prozent vor Ablauf von drei Jahren. 3 ... Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 27 Abtretung von Motorfahrzeugen
1 Nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassene Motorfahrzeuge können mit Einwilligung der Zollstelle Bern ohne Bezahlung der Einfuhrabgaben an eine diplomatische Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine Person abgetreten werden, die laut dieser Verordnung die Abgabenfreiheit beanspruchen kann. Der Erwerber hat schriftlich die Verpflichtungen des Abtretenden zu übernehmen. Für die nach den Artikeln 23–25 abgabenfrei zugelassenen Strassenfahrzeuge und Motorboote wird dem Erwerbenden der bis zum Zeitpunkt der Handänderung abgelaufene Teil der dreijährigen Verpflichtungsfrist angerechnet. 2 Wird der Berechtigte amtlich ins Ausland versetzt, so können Strassenfahrzeuge und Motorboote, deren abgabenfreie. Zulassung weniger als drei Jahre zurückliegt, unter Entrichtung von ermässigten Einfuhrabgaben in der Schweiz verkauft werden. Die ermässigte Einfuhrabgabe beträgt: a. 75 Prozent vor Ablauf von einem Jahr; b. 50 Prozent vor Ablauf von zwei Jahren; c. 25 Prozent vor Ablauf von drei Jahren. 3 ... Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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