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Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 32

1 Die diplomatischen Missionen in Bern und die konsularischen Posten in der Schweiz sind berechtigt, amtliche Korrespondenz und für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände in versiegelten oder plombierten Gepäckstücken zu versenden oder zu empfangen. 2 Als «amtliche Korrespondenz» gelten die gesamte Korrespondenz, die Akten oder andere amtliche Schriftstücke (auch in Form von Datenträgern). 3 Als «für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände» gelten insbesondere Chiffriermaschinen, Amts- und Siegelstempel, Einsätze für Trockenstempelpresse, Schlüssel, Sicherheitsschlösser und -anlagen. 4 Für andere Gegenstände ist die Kurierübermittlung untersagt. Gegenstände aller Art wie Ausstellungsgüter, Waffen, Munition usw. sind auf gewöhnliche Weise zu versenden. 5 Das Kuriergepäck muss deutlich sichtbare äussere Kennzeichen tragen und vom zuständigen Dienst der vertretenen Regierung oder der versendenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung plombiert oder versiegelt sein. Es muss entweder vom «Träger eines Kurierausweises» (Passierschein) oder von einem Kuriergepäck-Ausweis begleitet sein. 6 Der Kurierausweis oder der Kuriergepäck-Ausweis müssen vom Dienst, der den Verschluss angebracht hat, ausgestellt sein. 7 Das Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. 8 Kuriergepäck im Transit geniesst die gleichen Erleichterungen, wenn es von den vorgeschriebenen amtlichen Dokumenten begleitet ist.

Your change, as a redline

Art. 32

1 Die diplomatischen Missionen in Bern und die konsularischen Posten in der Schweiz sind berechtigt, amtliche Korrespondenz und für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände in versiegelten oder plombierten Gepäckstücken zu versenden oder zu empfangen. 2 Als «amtliche Korrespondenz» gelten die gesamte Korrespondenz, die Akten oder andere amtliche Schriftstücke (auch in Form von Datenträgern). 3 Als «für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände» gelten insbesondere Chiffriermaschinen, Amts- und Siegelstempel, Einsätze für Trockenstempelpresse, Schlüssel, Sicherheitsschlösser und -anlagen. 4 Für andere Gegenstände ist die Kurierübermittlung untersagt. Gegenstände aller Art wie Ausstellungsgüter, Waffen, Munition usw. sind auf gewöhnliche Weise zu versenden. 5 Das Kuriergepäck muss deutlich sichtbare äussere Kennzeichen tragen und vom zuständigen Dienst der vertretenen Regierung oder der versendenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung plombiert oder versiegelt sein. Es muss entweder vom «Träger eines Kurierausweises» (Passierschein) oder von einem Kuriergepäck-Ausweis begleitet sein. 6 Der Kurierausweis oder der Kuriergepäck-Ausweis müssen vom Dienst, der den Verschluss angebracht hat, ausgestellt sein. 7 Das Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. 8 Kuriergepäck im Transit geniesst die gleichen Erleichterungen, wenn es von den vorgeschriebenen amtlichen Dokumenten begleitet ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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