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Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

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Change 1

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Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe. 2 Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen: a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrichtung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden; b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrichtung gemäss Buchstabe a angeschafft werden. 3 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat. 4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden. 5 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder. 6 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Your change, as a redline

Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, alle Gegenstände, die zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, abgabenfrei einzuführen. Davon ausgeschlossen sind Baustoffe. 2 Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind berechtigt, folgende für ihren persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände abgabenfrei einzuführen: a. Hausrat, neu oder gebraucht, der im Zusammenhang mit ihrer Ersteinrichtung eingeführt wird; diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden; b. alle anderen Gegenstände, unter Ausschluss der Baustoffe. Hierunter fallen auch Hausratgegenstände, die einzeln und unabhängig von der Ersteinrichtung gemäss Buchstabe a angeschafft werden. 3 Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr von Hausrat besteht nur, wenn der Berechtigte seine dienstliche Tätigkeit in der Schweiz hat. 4 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden. 5 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder. 6 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge und den Bezug von abgabenfreiem Treibstoff gelten die Artikel 24, 26, 30 und 31. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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