Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 Verfahren bei Sendungen
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Für Sendungen, die an Mitglieder des diplomatischen Personals und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen sein. 4 Mitglieder des diplomatischen Personals, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der Zollstelle Bern vorzulegen: a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch; b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen ist. 5 Nachsendungen von Hausrat für Mitglieder des diplomatischen Personals, ausgenommen für Missionschefs, sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 7 Verfahren bei Sendungen
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist Artikel 3 auf Sendungen anwendbar, die an die in Artikel 6 genannten Personen adressiert sind. 2 Die Sendungen müssen an die Berechtigten adressiert sein, unter Angabe ihrer dienstlichen Stellung. Diese unterschreiben das besondere Anmeldeformular für die Zollveranlagung persönlich. 3 Für Sendungen, die an Mitglieder des diplomatischen Personals und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder adressiert sind, muss das besondere Anmeldeformular vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen sein. 4 Mitglieder des diplomatischen Personals, die die abgabenfreie Einfuhr von Gegenständen für ihre Ersteinrichtung beanspruchen wollen, haben der Zollstelle Bern vorzulegen: a. ein genaues Verzeichnis der einzuführenden Gegenstände in Französisch, Deutsch oder Italienisch; b. einen Antrag auf einem besonderen Anmeldeformular, das vom Berechtigten unterschrieben, vom Missionschef oder von seinem bevollmächtigten Vertreter beglaubigt und mit dem Stempel der Mission versehen ist. 5 Nachsendungen von Hausrat für Mitglieder des diplomatischen Personals, ausgenommen für Missionschefs, sind bei der Einfuhr der ersten Sendung mit einem besonderen und detaillierten Verzeichnis (Reserveliste) anzumelden. Sie sind innert Jahresfrist nach dem Postenantritt des Berechtigten einzuführen. 6 Das Recht auf Beschau nach Artikel 36 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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