Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz
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Change 1
Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr
1 Bei der Einfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren: a. für die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden; b. für die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach der Zollstelle Bern zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie mit dem Stempel der Mission versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. 2 In Fällen in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben. 3 Führt ein Beauftragter der in Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.) Gegenstände ein, so werden diese nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 veranlagt. 4 Die Missionschefs, die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- und Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwesenheit des diplomatischen Vertreters, der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder oder eines ermächtigten Vertreters stattfinden. 5 Die in den Absätzen 1–4 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr
1 Bei der Einfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr gilt folgendes Verfahren: a. für die Missionschefs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Die Abgabenfreiheit wird für alle Gegenstände auf blosse mündliche Anmeldung hin zugestanden; b. für die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder: Gegenstände, die gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung nicht abgabenfrei zugelassen werden können, sind provisorisch zu veranlagen oder im Transitverfahren nach der Zollstelle Bern zu veranlagen. Die Einfuhrabgaben sind zu hinterlegen. Die Abgabenbefreiung wird gewährt, sofern der Berechtigte das besondere Anmeldeformular unterschrieben und mit dem Sichtvermerk des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie mit dem Stempel der Mission versehen der Zollstelle Bern vorgelegt hat. 2 In Fällen in denen Berechtigte nach Absatz 1 Buchstabe b im Voraus wissen, dass sie von ihrer Reise bestimmte Gegenstände mitbringen werden, kann das ausgefüllte, unterschriebene und beglaubigte besondere Anmeldeformular der Zollstelle Bern vor Antritt der Reise zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieses besondere Anmeldeformular hat der Berechtigte bei der Einfuhr der Gegenstände der Zollstelle abzugeben. 3 Führt ein Beauftragter der in Absatz 1 genannten Personen (Chauffeur usw.) Gegenstände ein, so werden diese nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 veranlagt. 4 Die Missionschefs, die Mitglieder des diplomatischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe vermuten lassen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- und Ausfuhr nach der Bundesgesetzgebung verboten ist. Die Kontrolle darf nur in Anwesenheit des diplomatischen Vertreters, der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder oder eines ermächtigten Vertreters stattfinden. 5 Die in den Absätzen 1–4 erwähnten Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die einreisende Person den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorweist, es sei denn, es handle sich um die erste Einreise zum Postenantritt. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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