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Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Nationalität, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt werden, sind berechtigt, bei ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden. 2 Die Abgabenbefreiung ist auf die Menge beschränkt, die den üblichen Bedarf des Beamten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht übersteigen. 3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden. 4 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder. 5 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge gelten die Artikel 25 und 26. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Your change, as a redline

Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit

1 Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Nationalität, die zur Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit in die Schweiz versetzt werden, sind berechtigt, bei ihrer Ersteinrichtung neues oder gebrauchtes Übersiedlungsgut sowie Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakwaren für ihren persönlichen Gebrauch abgabenfrei einzuführen. Diese Erleichterung kann nur einmal und nur innert Jahresfrist nach dem Postenantritt beansprucht werden. 2 Die Abgabenbefreiung ist auf die Menge beschränkt, die den üblichen Bedarf des Beamten und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht übersteigen. 3 Die abgabenfrei zugelassenen Gegenstände dürfen nach der Veranlagung während eines Jahres weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Entrichtung der Einfuhrabgaben veräussert werden. Die Zollstelle Bern kann in einzelnen Fällen, die eine vorzeitige Veräusserung rechtfertigen, Erleichterungen gewähren. Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nicht veräussert werden. 4 Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Motorräder, Kleinmotorräder und Motorfahrräder. 5 Für die Einfuhr der übrigen Motorfahrzeuge gelten die Artikel 25 und 26. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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