§ 1
Mittel für allgemeine Aufgaben 1 Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die für die Erledigung allgemeiner Aufgaben und der Aufgabe gemäss § 77 Abs. 4 des Schulgesetzes erforderlich sind, erhält der Schulrat jedes Bezirks jährlich einen Sockelbeitrag von Fr. 1'000.– zuzüglich eines Pauschalbetrags von Fr. 15.– pro Volksschulabteilung im jeweiligen Bezirk. * 2 Der Pauschalbetrag pro Volksschulabteilung wird reduziert, wenn die Reserven des Schulrats den Betrag gemäss Absatz 1 überschreiten. * § 1a * Mittel für Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen 1 Zusätzlich zu den Mitteln gemäss § 1 Abs. 1 richtet der Kanton jedem Schulrat des Bezirks auf Gesuch hin für durchgeführte Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen einen Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1'000.– pro Jahr aus. 2 Gesuche um Beiträge an Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sind spätestens 3 Monate nach deren Durchführung beim zuständigen Departement einzureichen und ausreichend zu dokumentieren. 1) SAR 165.170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 411.731 § 2 * Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder * 1 Für die Bearbeitung jeder Beschwerde gemäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes richtet der Kanton dem Schulrat des betreffenden Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.– aus. * 2 Der Pauschalbetrag wird zur Entschädigung derjenigen Mitglieder eingesetzt, die eine Beschwerde bearbeiten. * 3 Teilen sich mehrere Mitglieder die Bearbeitung einer Beschwerde, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt. * § 3 Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder 1 Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schulrätinnen und Schulräte erhalten alle Mitglieder vom Kanton Entschädigungen und den Ersatz ihrer Auslagen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. * § 4 * … § 5 Abrechnung 1 Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mitglieder werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt. 2 Dem Gesuch sind neben der Jahresrechnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht beizulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport. 3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen. § 6 Inkasso und Mahnwesen 1 Der Kanton übernimmt das Inkasso und das Mahnwesen für die vom Schulrat im Beschwerdeverfahren erhobenen Staats- und Kanzleigebühren sowie Auslagen. * § 7 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Entschädigung der Schulräte der Bezirke vom 7. Juli 1988 2) wird aufgehoben. § 8 Publikation und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2) AGS Bd. 12 S. 651; 2001 S. 21 411.731 Aarau, 26. November 2003 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber PFIRTER 411.731 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 26.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung 2003 S. 368 23.04.2008 01.07.2008 § 2 totalrevidiert 2008S. 117 20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024/01-08 20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 2 geändert 2024/01-08 20.12.2023 01.03.2024 § 1a eingefügt 2024/01-08