§ 1
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons Schaffhausen zur Übereinkunft für die Organisation des Bistums Basel vom 26. März 1828 zu vollziehen und die mit dem Beitritt zusammenhängenden Fragen zu regeln.
Schaffhausen · 132.330 · other
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1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons Schaffhausen zur Übereinkunft für die Organisation des Bistums Basel vom 26. März 1828 zu vollziehen und die mit dem Beitritt zusammenhängenden Fragen zu regeln.
1 Sämtliche aus dem Konkordat für den Kanton sich ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie nicht unbedingt durch die Regierung ausgeübt werden müssen, werden an die römisch-katholische Landeskirche delegiert.
1 Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Schaffhausen verpflichtet hat, die aus dem Konkordat für den Stand Schaffhausen sich ergebenden Rechte und Pflichten, so auch alle Folgekosten des Beitritts, zu übernehmen. Es wird ihr der für diesen Zweck bestimmte Diözesanfonds ausgehändigt. 1) SHR 101.000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 132.330 Kanton Schaffhausen
1 Dieser Beschluss ist zusammen mit dem Konkordatstext und den für den Beitritt des Kantons erforderlichen Zusatzverträgen nach deren Inkrafttreten2) im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) In Kraft getreten am 19. Juli 1978. 3) Amtsblatt 1978, S. 729. Kanton Schaffhausen 132.330 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.1976 19.07.1978 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 729. 132.330 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.1976 19.07.1978 Erstfassung Abl. 1978, S. 729.