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Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 11 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10

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11 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr StF: BGBl. Nr. 329/1969 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Notenwechsel am 8. August 1969 in Kraft getreten.

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Art. 1

Artikel 1 (1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sichtvermerk) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen. (2) Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung eines Reisegewerbes beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit stets einer Aufenthaltserlaubnis. (3) Österreichische Staatsbürger, die nach Absatz 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben nach der Einreise ihren Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland öffentliche Aufgaben der Republik Österreich wahrnehmen, und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls österreichische Staatsbürger sind, bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die zuständige österreichische konsularische Vertretungsbehörde diese Personen der zuständigen Ausländerbehörde benennt.

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Art. 2

Artikel 2 (1) Deutsche, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomatenpasses, Ministerialpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seefahrtbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. (2) Deutsche, die sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Ministerialpaß, Dienstpaß, Kinderausweis oder Donauschifferausweis und einen Sichtvermerk. Die Erteilung des Sichtvermerks ist entweder vor der Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beantragen. (3) Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung einer im Umherziehen ausgeübten Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Tätigkeit stets eines Sichtvermerks. (4) Deutsche, die in der Republik Österreich öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls Deutsche sind, bedürfen keines Sichtvermerks, wenn das zuständige deutsche Konsulat diese Personen der zuständigen Sicherheitsbehörde namhaft macht. (5) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz“ für nicht ausreichend ausgewiesene Reisende und außerdem eines amtlichen Lichtbildausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort während der Gültigkeitsdauer des „Reiseausweises als Paßersatz“, längstens jedoch drei Monate, aufhalten. (6) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Tage aufhalten.

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Art. 3

Artikel 3 Den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu untersagen.

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Art. 4

Artikel 4 Die Rechtsvorschriften der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung und die berufliche Tätigkeit von Ausländern bleiben unberührt.

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Art. 5

Artikel 5 (1) Die Republik Österreich wird einer Person, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Reisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen sollte. (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird einer Person, die mit einem der in Artikel 2 Absätze 1, 5 oder 6 erwähnten Reiseausweise in die Republik Österreich eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person nicht Deutscher sein sollte.

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Art. 6

Artikel 6 Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingeräumt werden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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Art. 7

Artikel 7 Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

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Art. 8

Artikel 8 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin mit der Maßgabe, daß 1. der „Behelfsmäßige Personalausweis“ des Landes Berlin und die „Berliner Kinderlichtbildbescheinigung“ dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt sind, 2. Kinder unter 16 Jahren, die in einem „Behelfsmäßigen Personalausweis“ des Landes Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis benötigen, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen, sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Mitteilung macht.

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Art. 9

Artikel 9 Durch dieses Abkommen wird das mit Notenwechsel vom 31. Mai 1957 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben.

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Art. 10

Artikel 10 (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel bestimmt. (2) Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Geschehen zu Wien, am 13. November 1968 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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