Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
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Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Die Einkommensbesteuerung in einem Vertragsstaat richtet sich nach dem Recht, das in diesem Staat in Kraft ist, insofern nicht eine Bestimmung dieses Abkommens dem entgegensteht. 2. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b) diese Einkünfte von der Besteuerung aus, sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Bezieht indessen ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Einkünfte oder Gewinne aus in Thailand gelegenen Quellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 5 in Thailand besteuert werden, so wird die auf diesen Einkünften oder Gewinnen erhobenen schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Thailand besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Thailand erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz b) in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in einem Abzug von 5 vom Hundert vom Bruttoertrag dieser Zinsen, (ii) in einer Anrechnung von 10 vom Hundert vom Bruttobetrag der Zinsen auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei sich diese Steuer unter Berücksichtigung der in (i) erwähnten Entlastung berechnet; die Anrechnung bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes b). d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen oder Lizenzgebühren, die von der thailändischen Steuer nach dem «Investment Promotion Act (B.E. 2520)» oder nach dem «Revenue Code (B.E. 2481)» oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung, die bezweckt, die wirtschaftliche Entwicklung Thailands zu fördern und die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft steht oder nachträglich in Abänderung oder in Ergänzung einer bestehenden Gesetzgebung eingeführt wird, befreit sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Absatz 2 oder in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Satz, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung für 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei Dividenden wird diese Entlastung nur gewährt, wenn die Dividenden nicht nach Unterabsatz e) von der schweizerischen Steuer befreit sind. e) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 3. In Thailand wird die auf aus der Schweiz stammenden Einkünften zu zahlende schweizerische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende thailändische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der vor der Gewährung der Anrechnung auf diese Einkünfte entfällt.
Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Die Einkommensbesteuerung in einem Vertragsstaat richtet sich nach dem Recht, das in diesem Staat in Kraft ist, insofern nicht eine Bestimmung dieses Abkommens dem entgegensteht. 2. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b) diese Einkünfte von der Besteuerung aus, sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Bezieht indessen ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Einkünfte oder Gewinne aus in Thailand gelegenen Quellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 5 in Thailand besteuert werden, so wird die auf diesen Einkünften oder Gewinnen erhobenen schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Thailand erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Thailand besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Thailand erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz b) in Thailand besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in einem Abzug von 5 vom Hundert vom Bruttoertrag dieser Zinsen, (ii) in einer Anrechnung von 10 vom Hundert vom Bruttobetrag der Zinsen auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei sich diese Steuer unter Berücksichtigung der in (i) erwähnten Entlastung berechnet; die Anrechnung bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes b). d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen oder Lizenzgebühren, die von der thailändischen Steuer nach dem «Investment Promotion Act (B.E. 2520)» oder nach dem «Revenue Code (B.E. 2481)» oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung, die bezweckt, die wirtschaftliche Entwicklung Thailands zu fördern und die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft steht oder nachträglich in Abänderung oder in Ergänzung einer bestehenden Gesetzgebung eingeführt wird, befreit sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Absatz 2 oder in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Satz, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung für 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei Dividenden wird diese Entlastung nur gewährt, wenn die Dividenden nicht nach Unterabsatz e) von der schweizerischen Steuer befreit sind. e) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 3. In Thailand wird die auf aus der Schweiz stammenden Einkünften zu zahlende schweizerische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende thailändische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der vor der Gewährung der Anrechnung auf diese Einkünfte entfällt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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