Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Thailand» das Königreich Thailand einschliesslich des an die Hoheitsgewässer des Königreichs Thailand angrenzenden Gebiets sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, in dem das Königreich Thailand nach seiner Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte ausüben darf; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach Zusammenhang die Schweiz oder Thailand; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen und im Falle von Thailand umfasst der Ausdruck alle Rechtsträger, die als Steuersubjekte behandelt werden; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang die schweizerische Steuer oder die thailändische Steuer; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder jeder andere Rechtsträger, die oder der nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:(i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und (ii) in Thailand den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Your change, as a redline

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Thailand» das Königreich Thailand einschliesslich des an die Hoheitsgewässer des Königreichs Thailand angrenzenden Gebiets sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, in dem das Königreich Thailand nach seiner Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte ausüben darf; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach Zusammenhang die Schweiz oder Thailand; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen und im Falle von Thailand umfasst der Ausdruck alle Rechtsträger, die als Steuersubjekte behandelt werden; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang die schweizerische Steuer oder die thailändische Steuer; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder jeder andere Rechtsträger, die oder der nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; und j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:(i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und (ii) in Thailand den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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